(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 8 und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält:Es ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach Paragraphen 8, und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält:
Name der Prüferin bzw. des Prüfers,
Anschrift der Prüferin bzw. des Prüfers oder Bezeichnung und Anschrift der prüfenden Stelle,
Unterschrift der Prüferin bzw. des Prüfers,
Umfang und Ergebnis der Prüfung, wobei eindeutig nachvollziehbar sein muss, welche Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel geprüft wurden,
die in der elektrischen Anlage realisierten Maßnahmen des Fehlerschutzes und Zusatzschutzes.