Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach Paragraphen 8, und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält:
- Ziffer einsPrüfdatum,
- Ziffer 2Name der Prüferin bzw. des Prüfers,
- Ziffer 3Anschrift der Prüferin bzw. des Prüfers oder Bezeichnung und Anschrift der prüfenden Stelle,
- Ziffer 4Unterschrift der Prüferin bzw. des Prüfers,
- Ziffer 5Umfang und Ergebnis der Prüfung, wobei eindeutig nachvollziehbar sein muss, welche Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel geprüft wurden,
- Ziffer 6die in der elektrischen Anlage realisierten Maßnahmen des Fehlerschutzes und Zusatzschutzes.