(2)Absatz 2,Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach Paragraphen 8, und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes.