Absatz eins,Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach Paragraphen 8, und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
- Ziffer einsSichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
- Ziffer 2Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
- Ziffer 3Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
- Ziffer 4gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
- Ziffer 5gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel.