Bundesrecht konsolidiert

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Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung § 6

Kurztitel

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 420/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsart

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage römisch eins Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
    1. Ziffer eins
      Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage römisch eins Spalte C genannten Datenquellen,
    2. Ziffer 2
      eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen oder
    3. Ziffer 3
      eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3,
  2. Absatz 2,Soweit die Merkmale nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, zu erfolgen.

Im RIS seit

03.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267617

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/420/P6/NOR40267617

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