§ 2.Paragraph 2,
Die Zusammensetzung der Kurien in Bezug auf die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ist in einer von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer zu erlassenden Geschäftseinteilung festzulegen. Darin ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Kurien vorzusehen, dass die von den genannten Künstlerinnen/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften in die jeweilige Kurie entsandten Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 genannten allgemeinen Kurie ist bei der Zusammensetzung der Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vorzusehen, dass diese Mitglieder solchen Organisationen angehören, die Kunstrichtungen vertreten, die für die in der jeweiligen Kuriensitzung zu beurteilenden Werke relevant sind. Die Zusammensetzung der Kurien in Bezug auf die Mitglieder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ist in einer von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer zu erlassenden Geschäftseinteilung festzulegen. Darin ist hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Kurien vorzusehen, dass die von den genannten Künstlerinnen/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften in die jeweilige Kurie entsandten Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten allgemeinen Kurie ist bei der Zusammensetzung der Mitglieder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vorzusehen, dass diese Mitglieder solchen Organisationen angehören, die Kunstrichtungen vertreten, die für die in der jeweiligen Kuriensitzung zu beurteilenden Werke relevant sind.