Bundesrecht konsolidiert

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Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung § 2

Kurztitel

Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 405/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph 2,

Die Zusammensetzung der Kurien in Bezug auf die Mitglieder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ist in einer von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer zu erlassenden Geschäftseinteilung festzulegen. Darin ist hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Kurien vorzusehen, dass die von den genannten Künstlerinnen/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften in die jeweilige Kurie entsandten Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten allgemeinen Kurie ist bei der Zusammensetzung der Mitglieder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vorzusehen, dass diese Mitglieder solchen Organisationen angehören, die Kunstrichtungen vertreten, die für die in der jeweiligen Kuriensitzung zu beurteilenden Werke relevant sind.

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012801

Dokumentnummer

NOR40267538

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/405/P2/NOR40267538

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