Künstlerinnen/Künstlerkommissionsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 2
24.12.2024
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Die Zusammensetzung der Kurien in Bezug auf die Mitglieder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz ist in einer von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer zu erlassenden Geschäftseinteilung festzulegen. Darin ist hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Kurien vorzusehen, dass die von den genannten Künstlerinnen/Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften in die jeweilige Kurie entsandten Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten allgemeinen Kurie ist bei der Zusammensetzung der Mitglieder gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vorzusehen, dass diese Mitglieder solchen Organisationen angehören, die Kunstrichtungen vertreten, die für die in der jeweiligen Kuriensitzung zu beurteilenden Werke relevant sind.
30.12.2024
20012801
NOR40267538