Bundesrecht konsolidiert

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Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 § 2

Kurztitel

Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 404/2024

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 2,

Es wird somit festgestellt, dass die Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig ab dem Kalenderjahr 2024 erfolgt und das Ausmaß der Entlastung im Sinne der Anlage 2 NEHG 2022 wie folgt bestimmt wird:

NACE Klassifizierung

Wirtschaftszweig

Ausmaß der Entlastung

C 23.44

Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke

65 %

C 24.52

Stahlgießereien

65 %

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012800

Dokumentnummer

NOR40267535

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/404/P2/NOR40267535

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