(1)Absatz eins,Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11c Z 1 und Z 2 B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11c B-GlBG vorrangig zu bestellen. Der zum 31. Dezember 2023 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 c, Ziffer eins und Ziffer 2, B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG vorrangig zu bestellen. Der zum 31. Dezember 2023 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.