Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen § 3

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorrang beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 c, Ziffer eins und Ziffer 2, B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG vorrangig zu bestellen. Der zum 31. Dezember 2023 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.
  2. Absatz 2,Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren (z. B. durch Nachwuchskräfte–Qualifizierungsprogramme) und zu motivieren.

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012799

Dokumentnummer

NOR40267504

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/403/P3/NOR40267504

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