Absatz eins,Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 c, Ziffer eins und Ziffer 2, B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG vorrangig zu bestellen. Der zum 31. Dezember 2023 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.