Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
24.12.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Karenzierte Bedienstete
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten. Auf die Richtlinie Karenz wird hingewiesen.
(2)Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich im Karenzurlaub befinden, sind auf Wunsch von der zuständigen Dienstbehörde über wesentliche – das Ressort oder die jeweilige Dienststelle betreffende – Angelegenheiten und über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren. Über diese Möglichkeit sind die betroffenen Bediensteten rechtzeitig (spätestens bei Antritt des Karenzurlaubes) durch die personalführende Stelle in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Diese Information ist von der jeweiligen Dienststelle weiterzugeben und umfasst insbesondere Organisationsänderungen, Änderungen im Tätigkeitsbereich oder Funktionsausschreibungen.
(4)Absatz 4,Karenzierten Bediensteten nach Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, ist auf Wunsch und bei gegebenem Bedarf der Dienstbehörde eine Dienstverrichtung im geringfügigen Ausmaß zu ermöglichen.Karenzierten Bediensteten nach Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, ist auf Wunsch und bei gegebenem Bedarf der Dienstbehörde eine Dienstverrichtung im geringfügigen Ausmaß zu ermöglichen. (5)Absatz 5,Jeder und jedem aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die Dienstbehörde spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre/seine künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) unter Beiziehung der oder des künftigen unmittelbar Vorgesetzten anzubieten.
Schlagworte
Ausbildungsmöglichkeit
Im RIS seit
30.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Gesetzesnummer
20012799
Dokumentnummer
NOR40267529