Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen § 2

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Maßnahmen

Vorrangige Aufnahme gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG

Paragraph 2,

Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Der zum 31. Dezember 2023 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012799

Dokumentnummer

NOR40267503

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/403/P2/NOR40267503

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