Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 2
24.12.2024
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Der zum 31. Dezember 2023 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.
30.12.2024
20012799
NOR40267503