Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen § 13

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

24.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sprachliche Gleichstellung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,In allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts sind Personenbezeichnungen sowohl in weiblicher als auch in männlicher oder in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
  2. Absatz 2,In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Finanzressorts sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012799

Dokumentnummer

NOR40267514

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/403/P13/NOR40267514

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