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Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024 § 3

Kurztitel

Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 378/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

Text

Vergütungssätze

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der für die Berechnung der Vergütung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum römisch zwei und römisch drei jeweils:
    1. Ziffer eins
      Ackerland
      110 Liter
    2. Ziffer 2
      Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen
      310 Liter
    3. Ziffer 3
      Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Ziffer 4 und 5)
      145 Liter
    4. Ziffer 4
      Einmähdige Wiesen, Kulturweiden
      61 Liter
    5. Ziffer 5
      Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen, Grünlandbrache
      19 Liter
    6. Ziffer 6
      Forstwirtschaftlich genutzte Flächen
      12 Liter.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche um
    1. Ziffer eins
      85 Liter bei Anbau von Hackfrüchten, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland sowie Erdbeeren;
    2. Ziffer 2
      63 Liter bei Feldfutterbau.
  3. Absatz 3,Der Verbrauch für den Vergütungszeitraum römisch eins ist gemäß Absatz eins und 2 zu ermitteln, wobei für die Vergütung auf die Hälfte des ermittelten Betrags abzustellen ist.

Schlagworte

Mähweide, Rebschule

Im RIS seit

19.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20012787

Dokumentnummer

NOR40267320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/378/P3/NOR40267320

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