Absatz eins,Der für die Berechnung der Vergütung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum römisch zwei und römisch drei jeweils:
- Ziffer einsAckerland110 Liter
- Ziffer 2Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen310 Liter
- Ziffer 3Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Ziffer 4 und 5)145 Liter
- Ziffer 4Einmähdige Wiesen, Kulturweiden61 Liter
- Ziffer 5Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen, Grünlandbrache19 Liter
- Ziffer 6Forstwirtschaftlich genutzte Flächen12 Liter.