Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gesundheitsdokumentationsverordnung § 2

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 367/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 4/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GD-VO

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs tritt die Verordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 3).

Text

Dokumentationspflichten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Träger von landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten im ambulanten und stationären Bereich sowie für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, den Kostenstellenplan, Daten über die medizinisch-technischen Großgeräte sowie Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die Träger von nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten – mit Ausnahme der selbstständigen Ambulatorien – haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten im stationären Bereich sowie für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstalten-Statistik zu erfassen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten beinhaltet. Die Unfallversicherungsträger sowie die Krankenfürsorgeanstalten haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Akutkrankenanstalten zusätzlich Diagnosen- und Leistungsdaten im ambulanten Bereich zu erfassen.
  3. Absatz 3,Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten, die Intensivüberwachungs- oder Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Patientinnen/Patienten, die auf diesen Einheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation nach Maßgabe des Paragraph 3, zusätzlich Intensivdaten zu erfassen.

Schlagworte

Diagnosendaten, Intensivüberwachungseinheit, Diagnosendokumentation

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012781

Dokumentnummer

NOR40275143

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/367/P2/NOR40275143

Navigation im Suchergebnis