Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsdokumentationsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 367/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

07.01.2026

Abkürzung

GD-VO

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.
Für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs tritt die Verordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 3).

Text

Dokumentationspflichten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Träger von landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten im ambulanten und stationären Bereich sowie für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, den Kostenstellenplan, Daten über die medizinisch-technischen Großgeräte sowie Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die Träger von nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten – mit Ausnahme der selbstständigen Ambulatorien – haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten im stationären Bereich sowie für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstalten-Statistik zu erfassen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten beinhaltet. Die Unfallversicherungsträger haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Akutkrankenanstalten zusätzlich Diagnosen- und Leistungsdaten im ambulanten Bereich zu erfassen.
  3. Absatz 3,Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten, die Intensivüberwachungs- oder Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Patientinnen/Patienten, die auf diesen Einheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation nach Maßgabe des Paragraph 3, zusätzlich Intensivdaten zu erfassen.

Schlagworte

Diagnosendaten, Intensivüberwachungseinheit, Diagnosendokumentation

Im RIS seit

16.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012781

Dokumentnummer

NOR40267055

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/367/P2/NOR40267055

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