Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
07.01.2026
Abkürzung
GD-VO
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.
Für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs tritt die Verordnung mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 3).
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Dokumentation und Übermittlung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich gemäß den Hauptstücken A bis C des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023. Sie ist auf folgende Datenübermittlungen anzuwenden:Diese Verordnung gilt für die Dokumentation und Übermittlung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich gemäß den Hauptstücken A bis C des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,. Sie ist auf folgende Datenübermittlungen anzuwenden: Im extramuralen ambulanten Bereich zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im folgenden Dachverband) und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium,
im intramuralen ambulanten Bereich
zwischen den Trägern landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten, den Landesgesundheitsfonds und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium sowie
zwischen den Trägern nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium,
im stationären Bereich
zwischen den Trägern landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten, den Landesgesundheitsfonds, den Landeshauptleuten und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium sowie
zwischen den Trägern nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium sowie
zwischen der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für die Datenübermittlungen zwischen Leistungserbringern/ Leistungserbringerinnen im extramuralen und intramuralen ambulanten Bereich, den Sozialversicherungsträgern und dem Dachverband nur im Ausmaß von § 5 Abs. 7 sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 2.Diese Verordnung gilt für die Datenübermittlungen zwischen Leistungserbringern/ Leistungserbringerinnen im extramuralen und intramuralen ambulanten Bereich, den Sozialversicherungsträgern und dem Dachverband nur im Ausmaß von Paragraph 5, Absatz 7, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2,
Im RIS seit
16.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Gesetzesnummer
20012781
Dokumentnummer
NOR40267054