(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Dokumentation und Übermittlung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich gemäß den Hauptstücken A bis C des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023. Sie ist auf folgende Datenübermittlungen anzuwenden:Diese Verordnung gilt für die Dokumentation und Übermittlung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich gemäß den Hauptstücken A bis C des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,. Sie ist auf folgende Datenübermittlungen anzuwenden:
Im extramuralen ambulanten Bereich zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im folgenden Dachverband) und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium,
im intramuralen ambulanten Bereich
zwischen den Trägern landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten, den Landesgesundheitsfonds und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium sowie
zwischen den Trägern nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium,
im stationären Bereich
zwischen den Trägern landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten, den Landesgesundheitsfonds, den Landeshauptleuten und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium sowie
zwischen den Trägern nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium sowie
zwischen der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium.