Bundesrecht konsolidiert

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Altlastenbeurteilungsverordnung § 8

Kurztitel

Altlastenbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 358/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ALBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Zielwerte für Altlastenmaßnahmen

Dekontamination

Paragraph 8,

Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.

Im RIS seit

09.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012773

Dokumentnummer

NOR40266887

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/358/P8/NOR40266887

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