Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastenbeurteilungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ALBV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Abschnitt
Zielwerte für Altlastenmaßnahmen
Dekontamination
§ 8.Paragraph 8,
Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.
Im RIS seit
09.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012773
Dokumentnummer
NOR40266887