Altlastenbeurteilungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 8
01.01.2025
ALBV
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.
09.12.2024
20012773
NOR40266887