Kurztitel

Altlastenbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

ALBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Zielwerte für Altlastenmaßnahmen

Dekontamination

Paragraph 8,

Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Gesetzesnummer

20012773

Dokumentnummer

NOR40266887