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Frauenförderungsplan – BMI § 3

Kurztitel

Frauenförderungsplan – BMI

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 35/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ziele

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
    1. Ziffer eins
      die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie in Funktionen, Kommissionen und Gremien, in denen Frauen gemäß Absatz 2, unterrepräsentiert sind,
    2. Ziffer 2
      die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Akteurinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
    3. Ziffer 3
      die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen,
    4. Ziffer 4
      die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
    5. Ziffer 5
      der Abbau direkter sowie indirekter Benachteiligungen oder Bevorzugungen aufgrund des Merkmals „Geschlecht“,
    6. Ziffer 6
      die aktive Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer und die Förderung der Akzeptanz sowie der Inanspruchnahme von Elternkarenzzeit und Teilzeit durch Männer im Ressort,
    7. Ziffer 7
      die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen und Beratungsgremien,
    8. Ziffer 8
      die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, in allen Landespolizeidirektionen insbesondere ab den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen E1/5 und E2a/5,
    9. Ziffer 9
      die Berücksichtigung des Leitgedankens des Gender Mainstreaming – die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen politischen und gesellschaftlichen Belangen – in sämtlichen Maßnahmen in der Organisation, in der Personalplanung und Personalentwicklung im Ressortbereich des BMI sowie
    10. Ziffer 10
      die aktive Rolle des Bundesministeriums für Inneres die Gleichbehandlungsthematik in einer Vorbildfunktion nach außen zu vertreten und so als Organisation auf das gesellschaftliche Umfeld positiv zu wirken.
  2. Absatz 2,Der Frauenanteil an den im Ressortbereich des BMI dauernd Beschäftigten soll in all jenen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen erhöht werden, in denen eine Unterrepräsentation gemäß Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG gegeben ist, um einen Frauenanteil von 50% zu erreichen. Das Erfordernis der beruflichen Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der im Ressortbereich des BMI festgestellten und in der Anlage wiedergegebenen Unterrepräsentation von Frauen. Gemäß Paragraph 11 a, B-GlBG ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 der Frauenanteil in der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe A1/v1 um 2%, im Exekutivdienst ebenfalls um 2% anzuheben.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Entlohnungsgruppe

Im RIS seit

20.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

20012519

Dokumentnummer

NOR40272175

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/35/P3/NOR40272175

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