Bundesrecht konsolidiert

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Vergütungsverordnung 2024 § 6

Kurztitel

Vergütungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 337/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

04.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

21/05 Börse

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1

Text

Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ÜbG gebührt eine Jahrespauschale von 600 Euro je Mitglied.
  2. Absatz 2,Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere für die Tätigkeit in der Vollversammlung der Übernahmekommission und die Beratung von allgemeinen Stellungnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, ÜbG) sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß Paragraph 35, ÜbG gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine pauschale Vergütung von 29 600 Euro pro Kalenderjahr. Diese Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012753

Dokumentnummer

NOR40266667

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/337/P6/NOR40266667

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