Kurztitel

Vergütungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.12.2024

Index

21/05 Börse

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11, Absatz eins

Text

Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ÜbG gebührt eine Jahrespauschale von 600 Euro je Mitglied.
  2. Absatz 2,Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere für die Tätigkeit in der Vollversammlung der Übernahmekommission und die Beratung von allgemeinen Stellungnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz 7, ÜbG) sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß Paragraph 35, ÜbG gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine pauschale Vergütung von 29 600 Euro pro Kalenderjahr. Diese Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012753

Dokumentnummer

NOR40266667