(1)Absatz eins,Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührtFür die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt
dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 11 800 Euro und
den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 5 900 Euro.