Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vergütungsverordnung 2024 § 1

Kurztitel

Vergütungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 337/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

21/05 Börse

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1

Text

Fallpauschale für Übernahmeangebote

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (Paragraph 28, Absatz 3, ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt
    1. Litera a
      dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 11 800 Euro und
    2. Litera b
      den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 5 900 Euro.
  2. Absatz 2,Diese Beträge reduzieren sich um 25%, wenn das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist.
  3. Absatz 3,Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20012753

Dokumentnummer

NOR40266662

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/337/P1/NOR40266662

Navigation im Suchergebnis