Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 249/2025

Text

Lohn

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, werden in Einstufungsgruppe 1 (Paragraph 3,) eingestuft.
  2. Absatz 2,Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, in Einstufungsgruppe 2 (Paragraph 3,) eingestuft.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation werden in Einstufungsgruppe 3 (Paragraph 3,) eingestuft.
  4. Absatz 4,Für die Durchführung der in Absatz eins, bis 3 genannten Arbeiten gilt der in Paragraph 3, für die jeweilige Einstufungsgruppe festgelegte Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 7% als Stundenlohn.

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20012752

Dokumentnummer

NOR40266648

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/335/P11/NOR40266648

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