Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2025,

Text

Lohn

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, werden in Einstufungsgruppe 1 (Paragraph 3,) eingestuft.
  2. Absatz 2,Alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, in Einstufungsgruppe 2 (Paragraph 3,) eingestuft.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation werden in Einstufungsgruppe 3 (Paragraph 3,) eingestuft.
  4. Absatz 4,Für die Durchführung der in Absatz eins, bis 3 genannten Arbeiten gilt der in Paragraph 3, für die jeweilige Einstufungsgruppe festgelegte Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 7% als Stundenlohn.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20012752

Dokumentnummer

NOR40266648