Bundesrecht konsolidiert

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VuV-Plausibilisierungs-VO § 1

Kurztitel

VuV-Plausibilisierungs-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 324/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.11.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals auf Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen (vgl. § 2).

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,In Fällen, in denen keine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch
    1. Ziffer eins
      einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
    2. Ziffer 2
      einen allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
    3. Ziffer 3
      die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).
    Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann bei Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen von höchstens 50 000 Euro die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren.

Im RIS seit

28.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

20012745

Dokumentnummer

NOR40266542

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/324/P1/NOR40266542

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