Absatz eins,In Fällen, in denen keine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, ausbezahlt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch
- Ziffer einseinen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
- Ziffer 2einen allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
- Ziffer 3die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC).
Die Plausibilisierung kann sich auf eine kursorische Prüfung der wesentlichen Förderkriterien beschränken.