Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PK-QMV 2025
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
Text
Meldetechnische Bestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten. Der Quartalsausweis gemäß Paragraph 36, Absatz 2, PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.
Schlagworte
Datenmerkmal, Datensatzmerkmal
Im RIS seit
27.11.2024
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Gesetzesnummer
20012743
Dokumentnummer
NOR40266514