Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 6
01.01.2025
PK-QMV 2025
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 8, Absatz eins,).
Der Quartalsausweis gemäß Paragraph 36, Absatz 2, PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.
Datenmerkmal, Datensatzmerkmal
27.11.2024
20012743
NOR40266514