Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2a
Inkrafttretensdatum
02.02.2024
Außerkrafttretensdatum
16.03.2026
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 54/2026
Text
Abhilfe und Informationspflichten bei sexueller Belästigung
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Dienststellenleitungen sind verpflichtet, beim Vorwurf sexueller Belästigung soweit möglich im eigenen Zuständigkeitsbereich angemessene Abhilfe zu schaffen. Die zuständige Dienstbehörde sowie die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind umgehend über einen solchen Vorwurf zu verständigen. Die erste Abhilfe muss dem Gesetz entsprechend umgehend und verhältnismäßig sein, darf aber nicht der belästigten Person zum Nachteil gereichen.
(2)Absatz 2,Die Dienststellenleitungen haben unverzüglich ein Gespräch mit der belästigten Person zu führen und ein Protokoll darüber aufzunehmen, mögliche Beweise zu sichern und auf Beratungseinrichtungen zur Unterstützung hinzuweisen. Erst nach Aufnahme dieses Protokolls ist ein Gespräch mit der vermeintlich belästigenden Person zu führen.
(3)Absatz 3,Bei beiden Gesprächen ist die Beiziehung einer Vertrauensperson zu ermöglichen. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Kontaktfrau sind den Befragungen beizuziehen, wobei ihr oder ihm ein Fragerecht zusteht.
(4)Absatz 4,Über die getroffenen Abhilfemaßnahmen sind die belästigte Person und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte jeweils unverzüglich zu informieren.
(5)Absatz 5,Nach einem angemessenen Zeitraum ist zu überprüfen, ob die getroffenen Abhilfemaßnahmen effektiv und nachhaltig waren. Vom Ergebnis dieser Evaluierung sind die belästigte Person und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte unverzüglich zu informieren.
Im RIS seit
02.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Gesetzesnummer
20012518
Dokumentnummer
NOR40260184