Absatz eins,Dienststellenleitungen sind verpflichtet, beim Vorwurf sexueller Belästigung soweit möglich im eigenen Zuständigkeitsbereich angemessene Abhilfe zu schaffen. Die zuständige Dienstbehörde sowie die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind umgehend über einen solchen Vorwurf zu verständigen. Die erste Abhilfe muss dem Gesetz entsprechend umgehend und verhältnismäßig sein, darf aber nicht der belästigten Person zum Nachteil gereichen.