(5)Absatz 5,Die Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sind verpflichtet, einen Vorwurf der Belästigung, sexueller Belästigung, der physischen oder psychischen Gewaltanwendung, und/oder von Mobbing jedenfalls der vorgesetzten Dienstbehörde zu melden. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist davon unverzüglich zu informieren. Die Disziplinaranzeige ist unabhängig von einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder der Schwere der behaupteten Tat zu erstatten. Im Übrigen ist nach § 2a vorzugehen.Die Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sind verpflichtet, einen Vorwurf der Belästigung, sexueller Belästigung, der physischen oder psychischen Gewaltanwendung, und/oder von Mobbing jedenfalls der vorgesetzten Dienstbehörde zu melden. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist davon unverzüglich zu informieren. Die Disziplinaranzeige ist unabhängig von einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder der Schwere der behaupteten Tat zu erstatten. Im Übrigen ist nach Paragraph 2 a, vorzugehen.