Absatz eins,Die Leiterinnen und Leiter der Justizanstalten sind verpflichtet, am Ende eines jeden Kalenderjahres der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen darüber zu berichten, wie sich die Frauenquote der Bediensteten in der Justizanstalt insgesamt, im Exekutivdienst und bei den Funktionsposten gegenüber dem Vorjahr entwickelt hat und welche Maßnahmen zur Erreichung einer Frauenquote von 50% für das kommende Jahr geplant sind. Eine Verschlechterung der Frauenquote in den Berichtsbereichen ist für jeden Einzelfall gesondert zu begründen. Die Generaldirektion für den Strafvollzug ist verpflichtet der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen jeweils zum Stichtag 31. Dezember jeden Kalenderjahres die Frauenquoten (wie in der Anlage aufgegliedert) für jede Justizanstalt gesondert bis zum 1. April des dem Stichtag folgenden Jahres zu übermitteln.