Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
72/13 Studienförderung
Text
Höhe des Zuschlages
§ 2.Paragraph 2,
Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von
240 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einer Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d, f und l, Z 2 oder Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, oder240 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einer Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis d, f und l, Ziffer 2, oder Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, oder 630 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 %.
Im RIS seit
12.11.2024
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024
Gesetzesnummer
20012730
Dokumentnummer
NOR40266251