Kurztitel

Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Index

72/13 Studienförderung

Text

Höhe des Zuschlages

Paragraph 2,

Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von

  1. Ziffer eins
    240 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einer Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis d, f und l, Ziffer 2, oder Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, oder
  2. Ziffer 2
    630 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 %.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024

Gesetzesnummer

20012730

Dokumentnummer

NOR40266251