Bundesrecht konsolidiert

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Vogelgesundheitsverordnung § 3

Kurztitel

Vogelgesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 303/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.11.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Überwachung

Aviäre Influenza

Paragraph 3,

Vögel und andere empfängliche Tierarten müssen im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren stichprobenartig einer Untersuchung auf Vorhandensein eines Erregers unterzogen werden. Hiefür gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird vom Bundesminister regelmäßig ein Stichprobenplan für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen Veterinär- und Verbrauchernachrichten“ kundgemacht.
  2. Ziffer 2
    Bei der Erstellung des Überwachungsprogrammes ist die Risikobewertung der AGES, die laufend aktualisiert wird, zu berücksichtigen.
  3. Ziffer 3
    Die Koordination der Probennahmen und die Wahl der Untersuchungsmethode haben durch das nationale Referenzlabor zu erfolgen. Die Probennahmen sind unter der Verantwortung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau von den amtlichen Tierärzten durchzuführen. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat die Proben unmittelbar nach der Probenahme im VIS zu erfassen.
  4. Ziffer 4
    Die Untersuchungen sind durch das nationale Referenzlabor durchzuführen.

Schlagworte

Veterinärnachricht

Im RIS seit

07.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20012727

Dokumentnummer

NOR40266224

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/303/P3/NOR40266224

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