Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird vom Bundesminister regelmäßig ein Stichprobenplan für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen Veterinär- und Verbrauchernachrichten“ kundgemacht.
Vogelgesundheitsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 3
08.11.2024
VGV
86/01 Veterinärrecht allgemein
Vögel und andere empfängliche Tierarten müssen im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren stichprobenartig einer Untersuchung auf Vorhandensein eines Erregers unterzogen werden. Hiefür gilt Folgendes:
Veterinärnachricht
07.11.2024
20012727
NOR40266224