Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kilometergeldverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
25.10.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KmGV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Absatz 2, enthaltenen Informationen hervorgehen.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
Ausgangs- und Zielpunkt sowie
Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.
Schlagworte
Ausgangspunkt
Im RIS seit
24.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
20012716
Dokumentnummer
NOR40265939