Kurztitel

Kilometergeldverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.10.2024

Abkürzung

KmGV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 6,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Absatz 2, enthaltenen Informationen hervorgehen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
    • Strichaufzählung
      Datum,
    • Strichaufzählung
      Kilometerstand,
    • Strichaufzählung
      Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
    • Strichaufzählung
      Ausgangs- und Zielpunkt sowie
    • Strichaufzählung
      Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.

Schlagworte

Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20012716

Dokumentnummer

NOR40265939