(7)Absatz 7,Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß Paragraph 20, Absatz 9, VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.