Absatz eins,Um die Einhaltung der gegenständlichen Vermarktungsvorschriften der Union zu gewährleisten, haben die gemäß Paragraph 11, VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß Paragraph 2, sowie in Unternehmen des Einzelhandels regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.