Kurztitel

Vermarktung von Olivenöl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.10.2024

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kontrollen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Um die Einhaltung der gegenständlichen Vermarktungsvorschriften der Union zu gewährleisten, haben die gemäß Paragraph 11, VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß Paragraph 2, sowie in Unternehmen des Einzelhandels regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß Paragraph 3, zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Bei der Überprüfung des Etiketts hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Artikel 6, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104,
    2. Ziffer 2
      der fakultativ vorbehaltenen Angaben gemäß Artikel 10, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 und
    3. Ziffer 3
      des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl mit anderen pflanzlichen Ölen nach Artikel 12, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Artikel 12, Absatz 3, der genannten Verordnung
    ist zusätzlich eine Probe gemäß Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu nehmen.
  4. Absatz 4,Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), wobei
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Stichproben für die Konformitätskontrolle nach Artikel 8, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 vorzugehen ist.
    2. Ziffer 2
      die Überprüfung der Merkmale der Ölivenöle nach Artikel 9, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 unter Anwendung der Analysemethoden gemäß Artikel 7, der genannten Verordnung zu erfolgen hat.
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der organoleptischen Merkmale nativer Ölivenöle nach Artikel 11, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu erfolgen hat.
  5. Absatz 5,Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
  6. Absatz 6,Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Absatz 3, Ziffer eins und den Olivenölanteil gemäß Absatz 3, Ziffer 3, haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
  7. Absatz 7,Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß Paragraph 20, Absatz 9, VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20012714

Dokumentnummer

NOR40265921