Bundesrecht konsolidiert

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Lehrpläne der Sonderschulen § 2

Kurztitel

Lehrpläne der Sonderschulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 280/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. § 3

Text

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bildungsdirektionen werden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen der in den Paragraph eins, genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Litera a
      Soweit in den Lehrplänen für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes, der unverbindlichen Übung „Erstsprachenunterricht“ und des Freigegenstandes „Erstsprachenunterricht“ nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben ist, haben sie das Stundenausmaß im Rahmen der vorgesehenen Grenzen zu bestimmen oder die Bestimmung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen;
    2. Litera b
      hinsichtlich der im Paragraph eins, Absatz 3 bis 5 genannten Sonderschulen und der im Paragraph eins, Absatz 6, genannten Sprachheilkurse haben sie den Lehrstoff der sprachheilpädagogischen Übungen zu bestimmen und auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen;
    3. Litera c
      für die Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder haben sie Lehrpläne zu erlassen, wobei die Bestimmungen der nach den Behinderungsarten in Betracht kommenden Sonderschullehrpläne soweit als möglich heranzuziehen sind. Die Gesamtstundenzahl in den einzelnen Schulstufen darf dabei die höchste in den in Betracht kommenden Sonderschullehrplänen vorgesehene Gesamtstundenzahl nicht überschreiten;
    4. Litera d
      für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Ziffer 3, der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe römisch eins der Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.
 
 
  1. Absatz 2,Die Bildungsdirektion für Burgenland kann für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule Kroatisch, Ungarisch und Romanes als unverbindliche Übung im Ausmaß von bis zu drei Wochenstunden vorsehen. Für die Bildungs- und Lehraufgaben sowie für den Lehrstoff gelten die Bestimmungen der in den Anlagen 2 und 3 der Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1966,, enthaltenen Lehrpläne für den Pflichtgegenstand Kroatisch und Ungarisch; die Anforderungen sind jedoch entsprechend zu vermindern.
  2. Absatz 3,Das Schulforum der Sonderschule hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten für die Grundschule die Wochenstunden im Bereich der Stundentafel der Vorschulstufe festzulegen, wobei auf eine gemeinsame oder getrennte Führung der Schulstufen zu achten ist.

Schlagworte

Mindestzahl, Bildungsaufgabe

Im RIS seit

21.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Gesetzesnummer

20012709

Dokumentnummer

NOR40265812

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/280/P2/NOR40265812

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