Absatz eins,Die Bildungsdirektionen werden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen der in den Paragraph eins, genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu regeln:
- Litera aSoweit in den Lehrplänen für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes, der unverbindlichen Übung „Erstsprachenunterricht“ und des Freigegenstandes „Erstsprachenunterricht“ nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben ist, haben sie das Stundenausmaß im Rahmen der vorgesehenen Grenzen zu bestimmen oder die Bestimmung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen;
- Litera bhinsichtlich der im Paragraph eins, Absatz 3 bis 5 genannten Sonderschulen und der im Paragraph eins, Absatz 6, genannten Sprachheilkurse haben sie den Lehrstoff der sprachheilpädagogischen Übungen zu bestimmen und auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen;
- Litera cfür die Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder haben sie Lehrpläne zu erlassen, wobei die Bestimmungen der nach den Behinderungsarten in Betracht kommenden Sonderschullehrpläne soweit als möglich heranzuziehen sind. Die Gesamtstundenzahl in den einzelnen Schulstufen darf dabei die höchste in den in Betracht kommenden Sonderschullehrplänen vorgesehene Gesamtstundenzahl nicht überschreiten;
- Litera dfür Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Ziffer 3, der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe römisch eins der Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.