(1)Absatz eins,Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß § 5 bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden.Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß Paragraph 5, bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden.