Kurztitel

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.01.2024

Abkürzung

EEff-MV

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

4. Abschnitt
Meldungen

Verwendung der elektronischen Meldeplattform

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß Paragraph 5, bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die folgenden Daten sind in den Meldeformularen entsprechend der jeweiligen Maßnahmendokumentation anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl und Ort der natürlichen oder juristischen Person, bei der die Energieeffizienzmaßnahme gesetzt wurde;
    2. Ziffer 2
      Datum der Maßnahmensetzung;
    3. Ziffer 3
      Kennwerte und Auswahlfelder für die Berechnung der Endenergieeinsparung; wenn die Energieeffizienzmaßnahme von einer dritten Person gesetzt wurde: der Nachweis der Zustimmung zur Überprüfung vor Ort;
    4. Ziffer 4
      Angaben, ob und in welchem Ausmaß Endenergieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden;
    5. Ziffer 5
      eingesetzte Energieträger vor Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
    6. Ziffer 6
      eingesetzte Energieträger nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
    7. Ziffer 7
      Art und Umfang von finanziellen Unterstützungsleistungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
    8. Ziffer 8
      im Falle einer geteilten Energieeffizienzmaßnahme: der Anteil der Endenergieeinsparung, der der verantwortlichen Stelle zuzurechnen ist;
    9. Ziffer 9
      im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: der Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen;
    10. Ziffer 10
      soweit zutreffend: Angaben, welche Behörden sonst mit der Energieeffizienzmaßnahme befasst sind und ob die erforderlichen Genehmigungen für die zulässige Realisierung der Maßnahme vorliegen.
  3. Absatz 3,Abweichend zu Absatz 2, sind für die Meldung mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen mit derselben Bewertungsmethode, demselben Anwendungsfall und demselben Umsetzungsjahr aggregierte Daten in ein Meldeformular wie folgt einzutragen:
    1. Ziffer eins
      anstelle der Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist die natürliche oder juristische Person anzuführen, die die Endenergieeinsparung von der Maßnahmensetzerin bzw. dem Maßnahmensetzer übernommen hat;
    2. Ziffer 2
      anstelle der Datumsangabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist der Zeitpunkt der Umsetzung jener Energieeffizienzmaßnahme anzuführen, die am spätesten umgesetzt wurde;
    3. Ziffer 3
      die quantitativen Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 sind so einzugeben, dass sie dieselben Endenergieeinsparungen ergeben, wie bei der Erfassung je Einzelmaßnahme.
  4. Absatz 4,Im Anhang des Meldeformulars sind zumindest die folgenden Nachweise hochzuladen:
    1. Ziffer eins
      bei verallgemeinerten Methoden die zusätzlichen Dokumentationserfordernisse;
    2. Ziffer 2
      bei individuellen Bewertungen das Gutachten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, EEffG;
    3. Ziffer 3
      bei aggregierten Meldungen eine Liste aller Maßnahmensetzerinnen und Maßnahmensetzer mit Adresse, Postleitzahl, Ort und Datum der Maßnahmensetzung mit den zugehörigen Kennzahlen, die in den zusätzlichen Dokumentationserfordernissen aufgelistet sind;
    4. Ziffer 4
      im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: der Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen;
    5. Ziffer 5
      im Falle des Vorliegens mehrfacher Anreize: entweder schriftliche Vereinbarungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder Angaben über Zuordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  5. Absatz 5,Bei der Meldung von alternativ strategischen Maßnahmen sind die in Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, genannten Nachweise nicht in der elektronischen Meldeplattform hochzuladen. Nach Aufforderung der E-Control sind die Nachweise von den meldenden Stellen nachzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20012516

Dokumentnummer

NOR40260166