Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Kamptal“ § 8

Kurztitel

DAC-Verordnung „Kamptal“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

17.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 8,

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal wird das Regionale Weinkomitee Kamptal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kamptal festzusetzen und hat sich am für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Ausmaß zu orientieren.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012689

Dokumentnummer

NOR40265244

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/250/P8/NOR40265244

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