DAC-Verordnung „Kamptal“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 8
17.09.2024
80/03 Weinrecht
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal wird das Regionale Weinkomitee Kamptal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kamptal festzusetzen und hat sich am für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Ausmaß zu orientieren.
17.09.2024
20012689
NOR40265244